Mietbedingung
M i e t b e d i n g u n g e n
1. Aufbau
Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.
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2.Reinigung
Der Mieter muss den Mietgegenstand sorgfältig behandeln und von grober Verschmutzung gereinigt zurück zu geben. Wenn der Mietgegenstand extrem schmutzig ist, hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
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3. Haftung des Mieters
Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung / Abholung bis zum Ende des Abtransports / Rückgabe.
Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in der Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung / Abholung der Mietsache auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr / Rückgabe. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel/Energieverteilung)
darf an der Mietsache kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten Hitzeabgebende Geräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.
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4. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters.
Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachung oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit wird nicht übernommen.
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5. Selbstabholung und Retournierung
Der Mieter kann den Mietgegenstand am Lager selbst abholen. Bei der Abholung muss der Mieter den Mietgegenstand selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit prüfen. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand ordnungs- und vorschriftsgemäß transportiert wird. Der Mietgegenstand muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand auf Vollständigkeit, Schäden und Verschmutzung kontrolliert.
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6. Zeltsicherungen
Die Zelte werden immer ausreichend gegen Wind abgesichert. Hierbei werden je Erdnägel/Schraubheringe verwendet. Das Setzen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Setzen von
Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen, Drainage) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig. Bei Vermietungen mit Selbstaufbau ist der Vermieter für die oben genannten Sicherungen verantwortlich.
In Kopie erhalten und zur Kenntnis genommen:
Datum______________ Unterschrift_____________________
Kleinunternehmer i.s.d.§ 19vshg